An eine Mieterhöhung stellt der Gesetzgeber hohe Ansprüche, deren Nicht-Einhaltung sich schnell zu einem kostenintensiven Bumerang für Vermieter entwickeln kann. Dazu kommt eine tendenziell mieterfreundliche Rechtsprechung und diverse Maßnahmen, um den Mietanstieg im Zaum zu halten versuchen, sei es die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen oder die Mietpreisbremse bei erneuter Vermietung.
Oftmals läuft das Mieterhöhungsbegehren auf ein Verfahren nach § 558 BGB hinaus, das aktiv begründet werden muss. Die zur Verfügung stehenden Begründungsmittel greifen dabei auf die ortsübliche Vergleichsmiete zurück, deren Ermittlung teilweise selbst bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels nicht banal ist.
Ich berate Sie bei der Auswahl des erfolgversprechensten Begründungsmittels für Ihr Mieterhöhungsbegehren und erstelle Ihnen bei Bedarf ein entsprechendes Mietwertgutachten, sei es auf Grundlage eines (qualifizierten) Mietspiegels, sei es auf Grundlage von Vergleichsmieten.